Gutachten Barunterhaltsschaden
Wir über uns
AGB's
News / Referenzen
Kontakt / Impressum
Datenschutzerklärung


ab 30.01.2014

Sachverständigebüro für Barunterhalts- und Hinterbliebenenschäden

Gutachten über Barunterhalt

Gutachten zu Hinterbliebenenrenten

 

LOSS ASSESSOR on behalf of insurance companies: LOSS ADJUSTER


Wir begutachten und beraten betriebswirtschaftlich seit 1991.

 

Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt) 

Unterhaltsschaden / Versorgungsschaden § 844 Abs. 2 BGB 

tritt nach tödlichen Ereignissen (nach Unfällen, Behandlungsfehlern) häufig auf, insoweit der Ernährer der Familie getötet wurde und somit zu berechnen ist:

  1. dessen wahrscheinliches Einkommen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Gegenwart
  2. Beschäftigungswahrscheinlichkeit und Einkommen in der Zukunft
  3. Höhe der angemessenenen Hinterbliebenenrente
  4. Höhe der angemessenen Entschädigung.

Die Tätigkeit des Sachverständigen hat sich an der Rechtssprechung zu orientieren, die die betriebswirtschaftliche Herangehensweise vorgibt.

Nach § 844 Abs. 2 BGB hat bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht. Der Ersatz ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.

[1]

 

Dabei hat nach § 

 

823 Abs. 1§ 844 Abs. 2 BGB der Schädiger dem Geschädigten bei Vorliegen der  festzustellenden Voraussetzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Bemessung der Höhe von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie im einzelnen erzielt werden.[2] Bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sind sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen.

[3]

 

Dies zwingt zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten.

 

[4]

 

Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach §

 

844 Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB voraus.

[5]

 

Die Kosten der Lebenshaltung sind zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Barunterhaltsschadens sind nach der Ermittlung des für Unterhaltszwecke verfügbaren fiktiven Nettoeinkommens des Getöteten in einem zweiten Schritt die "fixen Kosten" vorweg abzusetzen und - nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen - in voller Höhe den einzelnen Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen.

 

[6]

Unter "fixen Kosten" sind jene Ausgaben zu verstehen, die weitgehend unabhängig vom Wegfall eines Familienmitgliedes als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen und deren Finanzierung der Getötete familienrechtlich geschuldet hätte[7].

Es ist daher vom Sachverständigen (in Anlehnung an das Schätzungermessen gemäß § 287 ZPO) eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen, in die alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen sind.[8] 

Bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sind daher vom Sachverständigen sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen. 

Der Tod des Unterhaltspflichtigen macht es erforderlich, dessen (fiktive) künftige Unterhaltspflichten in Geld zu bewerten. Dies zwingt zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt haben würden.

[9]

 

Es ist vom Sachverständigen eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen sind.

 

 

[10]

 

Für diese Prognose gilt für den Sachverständigen - wie bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens - der Schätzungsmaßstab des §

 

287 ZPO. Das bedeutet, dass die Einschätzung nicht "in der Luft schweben" darf, vielmehr werden für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als Ausgangspunkt benötigt. Andererseits muss sich der Sachverständige bewusst sein, dass Schätzungen im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils erlaubt sind und die Lage des Falles das sogar gebieten kann, weil die Vorschrift dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll. [11]

 

Unsicherheiten über die Bemessungsfaktoren sind im Rahmen des nach §

287 ZPO Zulässigen im Schätzergebnis zu verarbeiten[12].

 



[1] BGH, Urteil vom 5.06.2012 – VI ZR 122/11, Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rdnr. 319.

[2] BGH Urteil vom 20.01.1982 - IVb ZR 647/80.

[3] BGH Urteil vom 4. 11.2003 - VI ZR 346/02

[4] BGH Urteil vom 25.04.2006 - VI ZR 114/05.

[5] BGH Urteil vom 4. 11.2003 - VI ZR 346/02, BGH Urteil vom 6. 10..987 - VI ZR 155/86, VersR 1987, 1243 f.; BGH Urteil vom 31. 05.1988 - VI ZR 116/87, VersR 1988, 954, 955, 957; BGH Urteil vom 5.12.1989 - VI ZR 276/88, VersR 1990, 317 f. BGH Urteil vom 2.12.1997 - VI ZR 142/96, BGHZ 137, 237, 240; van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 4 Rn. 1352 ff.; Wenzel/Zoll, Der Arzthaftungsprozess, 2012, Kap. 2 Rn. 2264 ff.; Burmann/Heß in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2012, Kap. 7 Rn. 459 ff..

[6] BGH Urteil vom 1. 10.1985 - VI ZR 36/84, VersR 1986, 39, 40, BGH Urteil vom 05.06.2012 - VI ZR 122/11.

[7] BGH Urteile vom 11.10.1983 - VI ZR 251/81, VersR 1984, 79, 81 und vom 31. 05.1988 - VI ZR 116/87, aaO S. 955

[8] Auffassung des Sachverständigen gestützt durch: BGH Urteil vom 27.01.2004 - VI ZR 342/02

[9] BGH Urteil vom 4. 11.2003 - VI ZR 346/02

[10] BGH Urteil vom 27.01.2004 - VI ZR 342/02

[11] Auffassung des Sachverständigen gestützt durch: BGH Urteil vom 4. 11.2003 - VI ZR 346/02

[12] vgl. BGH Urteile vom 24.04.1990 - VI ZR 183/89-VersR 1990, 907; vom 9.10.1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438 und BGH Urteil vom 3.12.1999 - IX ZR 332/98 - VersR 2001, 246

 

 
Es erfolgen nach Wunsch auch Berechnungen zu Kapitalisierungen von Renten im Rahmen einer Einmalabfindung.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns doch einfach ganz unverbindlich über das Kontaktformular oder per E-Mail, damit wir uns persönlich um Ihren Fall kümmern können. 

Winkler-Partner Consult
Wirtschaftssachverständige, 
Systemanalytiker und Beratende Betriebswirte

Frank Gerhard Winkler ist öffentlich bestellt und vereidigt als Sachverständiger für Verdienstausfallschäden.

Dipl.-Ing. Frank Gerhard Winkler, öbvS,
Bosestraße 14 in 08056 Zwickau

Tel.: 0375 4719539 oder 01520 1936485 oder 0152 28756401 (auch Whats App) oder 0152 34146926.
Fax: 0375 4719542

E- Mail: gutachter.winkler@gmail.com
          

 

 

 

Winkler - Partner Abteilung Sachverständigengutachten  | 0375 4719539